Satzung des Rolltopia e.V.
-
1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Rolltopia“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim eingetragen werden und führt dann den Namen „Rolltopia e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
-
2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
3 – Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rollsportkultur, verstanden als Inlineskating, Rollschuh (Quad), Scooter, BMX und Skateboarden sowie damit verbundene Kulturelemente wie Kunst, Musik, Graffiti, Medienproduktion und Events.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Rollsporttreffen sowie den generationsübergreifenden Austausch zwischen den Mitgliedern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein soll als ein kommunikatives und beratendes Bindeglied zwischen den Planern und Konstrukteuren von Rollsportanlagen und sorgt für die Pflege und den Erhalt der bestehenden Rollsportanlagen.
(6) Ausrichtung und Förderung von Veranstaltungen wie z.B. Contests (Wettbewerbe) und Workshops.
(7) Zusammenbringen und Pflege der regionalen und überregionalen Rollsportscene durch gemeinsames Ausüben des Sportes.
(8) Planung und Aufbau von Outdoor- und Indoor-Rollsportanlagen.
-
4 – Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
-
5 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem 14. Lebensjahr oder juristische Personen werden.
/können alle natürlichen oder juristischen Personen sein.
(2) Für Minderjährige ist zum Eintritt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Sie gilt als erteilt, wenn die Erziehungsberechtigen den Mitgliedsbeitrag des Minderjährigen einmalig gezahlt haben. Die Mitgliedschaft Minderjähriger bleibt bei Erreichen der Volljährigkeit weiterhin bestehen.
(3) Die Anmeldung erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung oder durch E-Mail, die dem Vorstand einzureichen sind, sowie auch durch Ausfüllen und Bestätigen des Formulars „Mitglied werden“ auf der Website des Vereins.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Vollversammlung zu, welche dann in ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit dem Tage der ersten Beitragszahlung. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, einer eventuellen Aufnahmegebühr, sowie eventueller sonstiger Sonderbeiträge. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, eventuelle Vereinsordnungen und etwaige sonstige Richtlinien an. Diese sind in den Geschäftsräumen des Vereins und auf einer etwaigen Internetpräsenz des Vereins einsehbar.
-
6 – Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge, sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich im Voraus abgebucht oder sind entsprechend auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
(4) In Einzelfällen kann der Vorstand je nach den Umständen abweichende Sonderregelungen treffen.
-
7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben im Rahmen von Satzung und eventueller Vereinsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder haben aktives Wahlrecht ab 16 Jahren, alle volljährigen Mitglieder haben zusätzlich passives Wahlrecht.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten zu folgen.
(4) Im Einzelfall kann der Vorstand durch Beschluss Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe für ihre Tätigkeit beim Verein gewähren.
-
8 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand zugehen muss. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftshalbjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es reicht
aus, dass das Schreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gesendet wird; auf die Zustellbarkeit des Schreibens kommt es nicht an. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Vollversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
-
9 – Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
(2.1) Auskunft über seine gespeicherten Daten
(2.2) Berichtigung seiner gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
(2.3) Löschung der zu dem Mitglied gespeicherten Daten, wenn deren Speicherung unzulässig war oder bei Ende der Mitgliedschaft
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Der Verein ist berechtigt, Bilder der Mitglieder, die im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten entstanden sind, zu nutzen. Die Nutzung ist ausschließlich auf Vereinszwecke, z.B. Illustrierung von Berichterstattungen, Verwendung auf
der Internetseite usw., beschränkt.
-
10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Vollversammlung.
-
11 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 Vorständen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht keine Einzelvertretungsvollmacht.
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss bis zu 10 Beisitzer ernennen, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen und beraten. Die Beisitzer haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie sind aber nicht stimmberechtigt und haben auch keine Vertretungsmacht für den Verein.
(4) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Zu Vorständen können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
-
12 – Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins heißt Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Vollversammlung statt.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Die Vollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Wenn das Mitglied dies ausdrücklich gegenüber dem Verein gewünscht und damit auf die Schriftform verzichtet hat, kann das Einladungsschreiben auch auf elektronischem Wege, z.B. über E-Mail erfolgen. Es gilt als zugegangen, sobald das Mitglied den Empfang gegenüber dem Verein bestätigt hat.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Vollversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Vollversammlung beschlossen werden.
(8) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Vollversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Zu Beginn der Vollversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
-
13 – Kassenprüfung
(1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
(2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
-
14 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden hat.